Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.5 CH-NW

Art. 5 Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ) - 2. Inhalt der Rechtsschriften

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ · 2. Inhalt der Rechtsschriften

1. Der Antrag betreffend die Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Entscheides hat zu enthalten

1. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;

2. die Anträge, die so abgefasst werden sollen, dass sie bei Gutheissung in das Entscheiddispositiv übernommen werden können;

3. die chronologisch angeführten Tatsachen in fortlaufender Nummerierung;

4. die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache;

5. den kurzen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens;

6. die systematische und nummerierte Zusammenfassung aller eigenen Beweismittel, insbesondere der Urkunden gemäss Art. 53 und 54 LugÜ;

7. das Datum und die Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihrer Vertretung.

2. Für die Einreichung von Beschwerden ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

← Art. 4 EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ) - Geltungsbereich Art. 6 EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →