Art. 5 Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ) - 2. Inhalt der Rechtsschriften
Art. 5 EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ · 2. Inhalt der Rechtsschriften
1. Der Antrag betreffend die Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Entscheides hat zu enthalten
1. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
2. die Anträge, die so abgefasst werden sollen, dass sie bei Gutheissung in das Entscheiddispositiv übernommen werden können;
3. die chronologisch angeführten Tatsachen in fortlaufender Nummerierung;
4. die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache;
5. den kurzen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens;
6. die systematische und nummerierte Zusammenfassung aller eigenen Beweismittel, insbesondere der Urkunden gemäss Art. 53 und 54 LugÜ;
7. das Datum und die Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihrer Vertretung.
2. Für die Einreichung von Beschwerden ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar.