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Art. 4 Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ) - Verfahren 1. Beschwerdefrist

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Art. 4 EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ · Verfahren 1. Beschwerdefrist

1. Entscheide gemäss Art. 2 Ziff. 1 sind binnen eines Monats nach erfolgter Zustellung einzureichen. Hat die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihren beziehungsweise seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Beschwerde binnen zweier Monate einzureichen (Art. 43 Ziff. 2 und 5 LugÜ).

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