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Art. 2 Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ) - Zuständigkeit 1. Kantonsgericht

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Art. 2 EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ · Zuständigkeit 1. Kantonsgericht

1. Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für

1. die Feststellung der Vollstreckbarkeit von Entscheiden (Art. 39 Ziff. 1 LugÜ);

2. die Anordnung von Sicherungsmassnahmen (Art. 47 LugÜ).

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