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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Depositenanstalt

Besondere Zuständigkeiten
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Art. 9 EG SchKG · Depositenanstalt

1. Die Nidwaldner Kantonalbank ist die Depositenanstalt.

2. Die untere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.

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