271.1
EGSCHKGEGLP
CH-NW
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Depositenanstalt
Besondere Zuständigkeiten
Art. 9 EG SchKG · Depositenanstalt
1. Die Nidwaldner Kantonalbank ist die Depositenanstalt.
2. Die untere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.