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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungen gegen Gemeinwesen und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Besondere Zuständigkeiten
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Art. 8 EG SchKG · Betreibungen gegen Gemeinwesen und Körperschaften des öffentlichen Rechts

1. Für Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungs- und Konkursamt zuständig.

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