271.1
EGSCHKGEGLP
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungen gegen Gemeinwesen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Besondere Zuständigkeiten
Art. 8 EG SchKG · Betreibungen gegen Gemeinwesen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
1. Für Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungs- und Konkursamt zuständig.