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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Richterliche Behörden

Organisation
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Art. 7 EG SchKG · Richterliche Behörden

1. Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden in den Verfahren gemäss dem SchKG richtet sich nach dem Gerichtsgesetz.

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