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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 4. Disziplinarmassnahmen

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Art. 6 EG SchKG · 4. Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG werden auf Antrag der Aufsichtsbehörden durch die zuständige Instanz gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes verfügt.

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