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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 3. Berichterstattung

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Art. 5 EG SchKG · 3. Berichterstattung

1. Die Aufsichtsbehörden berichten dem Landrat im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Gerichte über die Ergebnisse der Prüfung der Geschäftsführung.

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