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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 2. obere Aufsichtsbehörde

Organisation
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Art. 4 EG SchKG · 2. obere Aufsichtsbehörde

1. Das Obergericht ist die obere Aufsichtsbehörde.

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