271.1
EGSCHKGEGLP
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Aufsicht 1. untere Aufsichtsbehörde
Organisation
Art. 3 EG SchKG · Aufsicht 1. untere Aufsichtsbehörde
1. Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen.
2. Es erlässt die für einen geordneten Geschäftsgang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen und Verfügungen und prüft jährlich mindestens einmal die Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamtes und der ausserordentlichen Stellvertretungen.