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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Aufsicht 1. untere Aufsichtsbehörde

Organisation
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Art. 3 EG SchKG · Aufsicht 1. untere Aufsichtsbehörde

1. Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen.

2. Es erlässt die für einen geordneten Geschäftsgang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen und Verfügungen und prüft jährlich mindestens einmal die Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamtes und der ausserordentlichen Stellvertretungen.

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