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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungs- und Konkursamt

Organisation
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Art. 2 EG SchKG · Betreibungs- und Konkursamt

1. Der Kanton führt ein Betreibungs- und Konkursamt.

2. In begründeten Fällen kann die untere Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkursverfahren eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.

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