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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 14 EG SchKG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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