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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 13 EG SchKG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 1978 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.

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