271.1
EGSCHKGEGLP
CH-NW
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Beschwerden
Verfahren
Art. 12 EG SchKG · Beschwerden
1. Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt gemäss Art. 17 SchKG sind bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2. Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
3. Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) sind sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG.