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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Haftung

Verfahren
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Art. 11 EG SchKG · Haftung

1. Der Kanton schliesst für seine Haftung gemäss Art. 5 SchKG eine Haftpflichtversicherung ab.

2. Der Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes.

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