271.1
EGSCHKGEGLP
CH-NW
Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Übernahme von Sachwaltermandaten
Besondere Zuständigkeiten
Art. 10 EG SchKG · Übernahme von Sachwaltermandaten
1. Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG, insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und Notstundungen sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub, ist nur zugelassen, wer hierfür den Nachweis seiner beruflichen Fähigkeit sowie die Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt.
2. Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber mit Sachwaltermandaten betrauten Personen richten sich nach dem Zivilrecht.
3. Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalterinnen und Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG.