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271.1 EGSCHKGEGLP CH-NW

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungs- und Konkurskreis

Organisation
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Art. 1 EG SchKG · Betreibungs- und Konkurskreis

1. Der Kanton bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen Kreis.

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