Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungs- und Konkurskreis (EGSCHKG)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1. Der Kanton bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen Kreis.
1. Der Kanton führt ein Betreibungs- und Konkursamt.
2. In begründeten Fällen kann die untere Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkursverfahren eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.
1. Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen.
2. Es erlässt die für einen geordneten Geschäftsgang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen und Verfügungen und prüft jährlich mindestens einmal die Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamtes und der ausserordentlichen Stellvertretungen.
1. Das Obergericht ist die obere Aufsichtsbehörde.
1. Die Aufsichtsbehörden berichten dem Landrat im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Gerichte über die Ergebnisse der Prüfung der Geschäftsführung.
1. Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG werden auf Antrag der Aufsichtsbehörden durch die zuständige Instanz gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes verfügt.
1. Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden in den Verfahren gemäss dem SchKG richtet sich nach dem Gerichtsgesetz.
1. Für Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ist das Betreibungs- und Konkursamt zuständig.
1. Die Nidwaldner Kantonalbank ist die Depositenanstalt.
2. Die untere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.
1. Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG, insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und Notstundungen sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub, ist nur zugelassen, wer hierfür den Nachweis seiner beruflichen Fähigkeit sowie die Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt.
2. Die Rückgriffsforderungen des Kantons gegenüber mit Sachwaltermandaten betrauten Personen richten sich nach dem Zivilrecht.
3. Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalterinnen und Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG.
1. Der Kanton schliesst für seine Haftung gemäss Art. 5 SchKG eine Haftpflichtversicherung ab.
2. Der Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes.
1. Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt gemäss Art. 17 SchKG sind bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2. Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
3. Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) sind sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG.
1. Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 1978 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.