268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 9 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Festsetzung 1. Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Festsetzung 1. Grundsatz
1. Für die Gebühren und die Auslagen hat die Urkundsperson schriftlich und detailliert Rechnung zu stellen.
2. Die Rechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.