268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 7 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Mehrere Rechtsgeschäfte
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Mehrere Rechtsgeschäfte
1. Bei der Beurkundung mehrerer Rechtsgeschäfte in der gleichen Urkunde wird die Gebühr vom Rechtsgeschäft mit dem höchsten Ansatz berechnet; zusätzlich ist für jedes weitere Rechtsgeschäft eine Gebühr bis zu zwei Dritteln des Tarifs, der für die alleinige Beurkundung der weiteren Rechtsgeschäfte geschuldet wäre, in Rechnung zu stellen.
2. Vorbehalten bleiben § 15 Abs. 2 und § 28 Abs. 2.