268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 6 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages
1. Die Gebühr für die Beurkundung der Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages beträgt einen Drittel der Gebühr des ursprünglichen Vertrages.