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268.12 BeurkGebV CH-NW

§ 6 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages

1. Die Gebühr für die Beurkundung der Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages beträgt einen Drittel der Gebühr des ursprünglichen Vertrages.

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