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268.12 BeurkGebV CH-NW

§ 52 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Rechtskraft

Schlussbestimmungen
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§ 52 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Rechtskraft

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes in Kraft.

3. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 9. November 1974 über die Beurkundungsgebühren.

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