268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 5 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Vorvertrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Vorvertrag
1. Die Gebühr für die Beurkundung eines Vorvertrages richtet sich nach jener für den Hauptvertrag.
2. Wird dieser von der gleichen Urkundsperson beurkundet, beträgt die Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte.