268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 4b Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - 3. Herabsetzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4b Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · 3. Herabsetzung
1. Die Gebühr ist angemessen herabzusetzen
1. wenn die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss gelangt;
2. wenn die Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend gleichlautendem Inhalt zu beurkunden hat.
2. Die Beurkundung aufgrund einer der Urkundsperson in Reinschrift vorgelegten Urkunde hat eine Ermässigung der Gebühr um einen Drittel zur Folge, sofern die Urkunde auch nach der Überprüfung keine Änderung erfährt.