268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 4a Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - 2. Erhöhung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4a Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · 2. Erhöhung
1. Die Gebühr darf angemessen erhöht werden
1. wenn mit einer Beurkundung wiederholte Verhandlungen oder ein aussergewöhnlicher Zeitaufwand verbunden sind;
2. wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb des Büros beansprucht wird;
3. bei ausserordentlicher Dringlichkeit der öffentlichen Beurkundung;
4. bei Übersetzungen durch die Urkundsperson.