Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
268.12 BeurkGebV CH-NW

§ 4a Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - 2. Erhöhung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4a Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · 2. Erhöhung

1. Die Gebühr darf angemessen erhöht werden

1. wenn mit einer Beurkundung wiederholte Verhandlungen oder ein aussergewöhnlicher Zeitaufwand verbunden sind;

2. wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb des Büros beansprucht wird;

3. bei ausserordentlicher Dringlichkeit der öffentlichen Beurkundung;

4. bei Übersetzungen durch die Urkundsperson.

← § 4 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Grundsatz § 4b Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →