268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 49 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Unterschrift, Handzeichen
Gebührentarif - Beglaubigungen
§ 49 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Unterschrift, Handzeichen
1. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr Fr. 25.-.
2. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demselben Schriftstück beträgt die Gebühr Fr. 25.- für die erste und Fr. 10.- für jede weitere Unterschrift.
3. Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen.