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268.12 BeurkGebV CH-NW

§ 49 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Unterschrift, Handzeichen

Gebührentarif - Beglaubigungen
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§ 49 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Unterschrift, Handzeichen

1. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr Fr. 25.-.

2. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demselben Schriftstück beträgt die Gebühr Fr. 25.- für die erste und Fr. 10.- für jede weitere Unterschrift.

3. Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen.

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