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268.12 BeurkGebV CH-NW

§ 48 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte

Gebührentarif - Sonstige Beurkundungen
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§ 48 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte

1. Bei einer von den Parteien verlangten Beurkundung nicht beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte beträgt die Gebühr

1. 3‰ der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mutmasslichen Interessenwertes bis Fr. 200'000.-

2. plus 2.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.- bis Fr. 500'000.-

3. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.- bis Fr. 1'000'000.-

4. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.- bis Fr. 5'000'000.-

5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.-;

6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 400.-.

2. Ist die Vertragssumme oder der Interessenwert nicht bekannt, beträgt die Gebühr Fr. 400.- bis Fr. 5'000.-.

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