§ 44a Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung
§ 44a Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung
1. Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft richtet sich nach § 47.
2. Die Gebühr für den Kapitalherabsetzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft richtet sich nach § 38.
3. Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft bemisst sich nach dem Wert der den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft gewährten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sowie der Ausgleichszahlungen und Abfindungen und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36.
4. Bei der Umwandlung bemisst sich die Gebühr nach dem Kapital der neuen Gesellschaft und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36.
5. Werden im Übertragungsvertrag Grundstücke übertragen, richtet sich die Gebühr für die Grundstücksübertragung nach § 20.
6. Die Gebühr für die Beurkundung eines Fusionsvertrags bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen bemisst sich nach dem Aktivenüberschuss der übertragenen Vermögenswerte und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36.
7. Bei Beschlüssen nach dem Fusionsgesetz, auf welche die obigen Absätze nicht anwendbar sind, berechnet sich die Gebühr nach dem Tarif gemäss § 40.