268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 41 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gebührentarif - Beurkundungen - Nach Obligationenrecht[[1]](#titletitle_text_fn_1795_2_1_c)
§ 41 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1. Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 777 OR) ist die Gebühr nach den Ansätzen von § 36, bei der Erhöhung des Stammkapitals (Art. 781 OR) gemäss § 37 und bei der Herabsetzung des Stammkapitals (Art. 782 OR) gemäss § 38 zu berechnen.
2. Bei anderen Beschlüssen, für die Abs. 1 nicht anwendbar ist, beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 2'000.-.