Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
268.12 BeurkGebV CH-NW

§ 4 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Bemessung 1. Allgemein

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Bemessung 1. Allgemein

1. Die Gebühr ist nach festen Ansätzen, nach dem Wert oder nach einem Gebührenrahmen zu bemessen.

2. Ist der Wert massgebend, richtet sich die Gebühr nach den in nachstehenden Tarifen festgesetzten Bruchteilen.

3. Ist ein Gebührenrahmen vorgesehen, sind für die Berechnung der Gebühr die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend.

← § 3a Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Grundsatz § 4a Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →