268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 4 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Bemessung 1. Allgemein
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Bemessung 1. Allgemein
1. Die Gebühr ist nach festen Ansätzen, nach dem Wert oder nach einem Gebührenrahmen zu bemessen.
2. Ist der Wert massgebend, richtet sich die Gebühr nach den in nachstehenden Tarifen festgesetzten Bruchteilen.
3. Ist ein Gebührenrahmen vorgesehen, sind für die Berechnung der Gebühr die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend.