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268.12 BeurkGebV CH-NW

§ 3a Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - 2. Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3a Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · 2. Ausnahmen

1. In der Gebühr nicht inbegriffen ist

1. das Entgelt für weitere Vorbereitungsarbeiten, wie Parzellierungen (einschliesslich Bereinigung der Dienstbarkeiten), Pfandentlassung, Baulandumlegung durch privatrechtliche Vereinbarung, Arbeiten zur Bestimmung der Wertquoten der Stockwerkeigentumsanteile, Verfassung von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften, sowie gesellschaftsrechtliche Arbeiten, die nicht beurkundungsbedürftig sind, insbesondere Ausarbeitung der Gesellschaftsstatuten, Gründungs-, Fusions- und Kapitalerhöhungsbericht usw.;

2. das Entgelt für Folgearbeiten, wie Ermitteln der vorkaufsberechtigten Personen und Mitteilung des Vorkaufsfalles, Einreichen einer Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Aufbewahrung, Abklärungen im Hinblick auf Wertgrenzen und die Zustimmungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Einholen von Zustimmungserklärungen, Gesuche um Genehmigung eines Rechtsgeschäftes oder um Feststellung einer Behörde im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Treuhandfunktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäfte, steuerliche Abklärungen im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften;

3. die Mehrwertsteuer.

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