268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 3 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Gebühr 1. Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Gebühr 1. Gegenstand
1. Die Gebühr ist das Entgelt für die Vorbereitungsarbeiten (Feststellung der Identität, Ermittlung des Parteiwillens, Entwurf und Ausfertigung der Urkunde, Prüfung eines der Urkundsperson vorgelegten Entwurfes), für den eigentlichen Beurkundungsakt, die Anmeldung eintragungsbedürftiger sowie die Mitteilung genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte.