§ 28 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Grundpfand
§ 28 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Grundpfand
1. Bei der Errichtung eines Grundpfandes (Art. 799 ZGB) beträgt die Gebühr
1. 1.5‰ von der Pfandsumme bis Fr. 200'000.-
2. plus 1.25‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.- bis Fr. 500'000.-
3. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.- bis Fr. 1'000'000.-
4. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.- bis Fr. 5'000'000.-
5. plus 0.2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.-;
6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.-.
2. Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, ist die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen zu berechnen.
3. Bei der Erhöhung der Pfandsumme ist die Gebühr vom Betrag der Erhöhung nach den Ansätzen gemäss Abs. 1 und 2 zu berechnen.
4. Bei der Umwandlung der Pfandart sowie bei der Aufteilung und Verlegung von Pfandrechten beträgt die Gebühr die Hälfte der Ansätze nach Abs. 1.
5. Bei anderen Änderungen beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 600.-.