268.12
BeurkGebV
CH-NW
§ 2 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV) - Gebührenpflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV · Gebührenpflicht
1. Die Gebühr hat zu entrichten, wer die Amtshandlung zur Sicherung eigener Vorteile veranlasst oder durch sein Verhalten notwendig gemacht hat.
2. Sind für die Amtshandlung mehrere Gebührenpflichtige vorhanden, haften sie solidarisch.