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268.111 BeurkR CH-NW

§ 8 Reglement über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsreglement, BeurkR) - Wiederholung

Beurkundungsprüfung
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§ 8 Beurkundungsreglement, BeurkR · Wiederholung

1. Ist das Prüfungsergebnis nur in einzelnen Prüfungsfächern ungenügend, kann eine Wiederholung der Prüfung in den betreffenden Fächern angeordnet werden, die frühestens nach zwei Monaten stattfinden kann.

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