268.111
BeurkR
CH-NW
§ 8 Reglement über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsreglement, BeurkR) - Wiederholung
Beurkundungsprüfung
§ 8 Beurkundungsreglement, BeurkR · Wiederholung
1. Ist das Prüfungsergebnis nur in einzelnen Prüfungsfächern ungenügend, kann eine Wiederholung der Prüfung in den betreffenden Fächern angeordnet werden, die frühestens nach zwei Monaten stattfinden kann.