268.111
BeurkR
CH-NW
§ 7 Reglement über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsreglement, BeurkR) - Mündliche Prüfung
Beurkundungsprüfung
§ 7 Beurkundungsreglement, BeurkR · Mündliche Prüfung
1. Die mündliche Prüfung wird in der Regel frühestens zehn Tage nach bestandener schriftlicher Prüfung abgenommen.
2. Während der ganzen Prüfung müssen mindestens drei Kommissionsmitglieder anwesend sein.