268.111
BeurkR
CH-NW
§ 2 Reglement über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsreglement, BeurkR) - Gesuch
Beurkundungsprüfung
§ 2 Beurkundungsreglement, BeurkR · Gesuch
1. Wer die Beurkundungsprüfung ablegen will, hat der Beurkundungskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung einzureichen.
2. Er hat sich über die Handlungsfähigkeit auszuweisen.