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268.111 BeurkR CH-NW

§ 2 Reglement über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsreglement, BeurkR) - Gesuch

Beurkundungsprüfung
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§ 2 Beurkundungsreglement, BeurkR · Gesuch

1. Wer die Beurkundungsprüfung ablegen will, hat der Beurkundungskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung einzureichen.

2. Er hat sich über die Handlungsfähigkeit auszuweisen.

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