268.11
BeurkVRèglCert
CH-NW
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Befähigungsausweis
Urkundspersonen
§ 7 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Befähigungsausweis
1. Um den Befähigungsausweis zu erlangen, hat der Bewerber eine Prüfung abzulegen.
2. Der Befähigungsausweis wird nach bestandener Prüfung durch die Beurkundungskommission ausgestellt.
3. Die Erteilung des Befähigungsausweises ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4. Die Beurkundungskommission führt über die erteilten Befähigungsausweise ein Register.