268.11
BeurkVRèglCert
CH-NW
§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Begriff
Urkundspersonen
§ 6 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Begriff
1. Urkundspersonen sind Personen, welche den Befähigungsausweis besitzen und tätig sind als
1. * Landschreiberin oder Landschreiber sowie Landratssekretärin oder Landratssekretär;
2. Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertreter;
3. Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen Stellvertreter;
4. Gemeindeschreiber;
5. im Kanton wohnhafte frei praktizierende Rechtsanwälte.