268.11
BeurkVRèglCert
CH-NW
§ 52 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1. Rechtsanwälte
Kontrolle und Verantwortlichkeit
§ 52 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1. Rechtsanwälte
1. Die vermögensrechtliche Haftung der Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als Urkundsperson richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Obligationenrechts.
2. Die Rechtsanwälte haben für ihre Tätigkeit als Urkundspersonen eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen; der minimale Deckungsbetrag ist von der Beurkundungskommission festzulegen.