268.11
BeurkVRèglCert
CH-NW
§ 48 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Überbeglaubigung
Beglaubigungen
§ 48 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Überbeglaubigung
1. Für die Überbeglaubigung sind, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär zuständig.
2. Die Urkundspersonen, deren Unterschrift überbeglaubigt werden soll, haben ihre Unterschrift im Beglaubigungsbuch einzutragen.