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§ 44 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Nichtigkeit

Beurkundungsverfahren
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§ 44 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Nichtigkeit

1. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften über folgende Gegenstände verletzt werden

1. Zuständigkeit (§ 12 und § 14);

2. Unvereinbarkeit (§ 13);

3. Ausstand (§ 11 Abs. 2 und § 17);

4. Fähigkeit von Nebenpersonen (§ 11 Abs. 1);

5. Verfahren (§ 25 bis § 30, § 33 und § 34, § 37 bis § 43).

2. Bei fehlerhaften Änderungen oder Korrekturen sowie bei Rasuren (§ 31 und § 32) entscheidet die Beurkundungskommission, ob die öffentliche Urkunde ganz oder teilweise nichtig ist.

3. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten.

4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts über Formmängel einer öffentlichen Urkunde.

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