§ 41 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Besondere Beurkundungen 1. Verträge über Grundeigentum
§ 41 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Besondere Beurkundungen 1. Verträge über Grundeigentum
1. Verträge betreffend Übertragung von Grundeigentum haben neben den Angaben gemäss § 29 zu enthalten
1. die vollständige Grundstückbeschreibung anhand eines Grundbuchauszuges neuesten Standes;
2. den Zeitpunkt des Beginnes von Nutzen und Schaden;
3. den Preis und die Zahlungsweise, soweit es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt.
2. Bei Veräusserung eines von einem Grundstück abzutrennenden Teiles ist auf den Mutationsplan zu verweisen; in solchen Verträgen sind überdies die beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen zu bereinigen.
3. Werden unter angrenzenden Grundstücken verschiedener Eigentümer Flächen von je nicht mehr als 300 m² abgetauscht oder erworben, kann auf Verlangen der Urkundsparteien auf die Aufführung der Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vor- und Anmerkungen sowie Grundpfandrechte verzichtet werden, sofern nicht gleichzeitig Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte bereinigt oder errichtet werden; in solche Verträge ist die Erklärung der Urkundsparteien aufzunehmen, dass sie vom Grundbuchauszug Kenntnis genommen haben und auf dessen vollständige Wiedergabe verzichten.
4. Werden Dienstbarkeiten errichtet, muss aus dem Vertrag hervorgehen, in welcher Art und in welchem Umfang das Grundstück dem Berechtigten dienstbar gemacht werden soll; die Dienstbarkeiten sind unter Angabe des Stichwortes für das belastete und das berechtigte Grundstück anzumelden.
5. Für Verträge auf Errichtung eines Grundpfandes finden die vorstehenden Vorschriften sinngemäss Anwendung, mit der Ausnahme, dass in der Urkunde erklärt werden kann, bezüglich Grenzen, Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vor- und Anmerkungen werde auf das Vermessungswerk und auf die Eintragungen im Grundbuch verwiesen und die Parteien hätten davon Einsicht genommen.