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§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Rechtsschutz

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§ 4 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen der Beurkundungskommission kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide der Beurkundungskommission kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

3. Im Übrigen richtet sich das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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