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§ 39 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Ausserordentliches Beurkundungsverfahren 1. Ersatz der Unterschrift

Beurkundungsverfahren
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§ 39 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Ausserordentliches Beurkundungsverfahren 1. Ersatz der Unterschrift

1. Wenn eine Urkundspartei erklärt, nicht selber unterzeichnen zu können, sind zwei Zeugen beizuziehen.

2. Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien vorzulesen, wobei die Anwesenheit der Zeugen nicht erforderlich ist.

3. Hierauf hat die Urkundspartei in Gegenwart der Zeugen zu erklären, dass ihr die Urkunde von der Urkundsperson vorgelesen worden sei und ihren Willen enthalte; die Zeugen haben diese Erklärung der Urkundspartei auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen.

4. Zusätzlich zur Bescheinigung gemäss § 37 Ziff. 4 hat die Urkundsperson zu bestätigen, dass diese besonderen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

5. Abweichende Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

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