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§ 33 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - 6. Schreibmittel

Beurkundungsverfahren
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§ 33 Beurkundungsverordnung, BeurkV · 6. Schreibmittel

1. Die öffentliche Urkunde ist entweder von Hand zu schreiben oder in Maschinenschrift oder in anderer Vervielfältigung herzustellen.

2. Es sind Schreibmittel zu verwenden, welche die Haltbarkeit der Urkunde und der Schrift gewährleisten.

3. Die Datierung darf mit einem Stempel vorgenommen werden.

4. Schreibpapier, auf dem ohne ersichtliche Spuren radiert werden kann, darf für die Errichtung öffentlicher Urkunden nicht verwendet werden.

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