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§ 32 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - b) nach der Beurkundung

Beurkundungsverfahren
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§ 32 Beurkundungsverordnung, BeurkV · b) nach der Beurkundung

1. Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nach den Vorschriften des Zivilrechts für die Gültigkeit nicht erforderlich sind (wie Güterschatzung, Brandversicherung, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vormerkungen, Anmerkungen) oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, bedarf die Ergänzung oder Änderung einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Partei, dass sie davon Kenntnis erhalten habe und, sofern die Eintragung in ein Register notwendig ist, dass sie dieser trotz der neuen Sachlage zustimme.

2. Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, welche nur registertechnischer Art sind, wie die Angabe des Heimatortes oder des Geburtsjahres oder die Bezeichnung des Erwerbstitels, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, kann die Urkundsperson von sich aus auf der öffentlichen Urkunde die entsprechenden Ergänzungen oder Korrekturen am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit dem Stempel bescheinigen.

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