268.11
BeurkVRèglCert
CH-NW
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - 2. Zuständigkeit
Organisation
§ 3 Beurkundungsverordnung, BeurkV · 2. Zuständigkeit
1. Die Beurkundungskommission ist zuständig
1. den kantonalen Befähigungsausweis zu erteilen;
2. das Register über die ausgestellten Befähigungsausweise zu führen;
3. Disziplinarentscheide zu fällen;
4. die jährliche Kontrolle gemäss § 51 durchzuführen;
5. den Jahresbericht zuhanden des Obergerichts auszuarbeiten;
6. die Abgabe der Stempel zu ordnen und über deren Bezug ein Verzeichnis zu führen;
7. ein Musterbuch gemäss § 45 herauszugeben.