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268.11 BeurkVRèglCert CH-NW

§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - 2. Zuständigkeit

Organisation
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§ 3 Beurkundungsverordnung, BeurkV · 2. Zuständigkeit

1. Die Beurkundungskommission ist zuständig

1. den kantonalen Befähigungsausweis zu erteilen;

2. das Register über die ausgestellten Befähigungsausweise zu führen;

3. Disziplinarentscheide zu fällen;

4. die jährliche Kontrolle gemäss § 51 durchzuführen;

5. den Jahresbericht zuhanden des Obergerichts auszuarbeiten;

6. die Abgabe der Stempel zu ordnen und über deren Bezug ein Verzeichnis zu führen;

7. ein Musterbuch gemäss § 45 herauszugeben.

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