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§ 28 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - 3. Sprache

Beurkundungsverfahren
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§ 28 Beurkundungsverordnung, BeurkV · 3. Sprache

1. Die öffentliche Urkunde ist in deutscher Sprache abzufassen.

2. Es ist den Parteien gestattet, eine Übersetzung in eine andere schweizerische Amtssprache zu verlangen.

3. Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt, hat sie einen Übersetzer beizuziehen, der auf jeder Seite die Richtigkeit der Übersetzung unterschriftlich bestätigt.

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