268.11
BeurkVRèglCert
CH-NW
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Beurkundungskommission 1. Wahl
Organisation
§ 2 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Beurkundungskommission 1. Wahl
1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine aus fünf Mitgliedern bestehende Beurkundungskommission, in welcher die Urkundspersonen vertreten sein müssen; das Sekretariat wird durch die Obergerichtskanzlei besorgt.
2. Wenn zufolge Ausstandes die Kommission nicht mehr beschlussfähig ist, bezeichnet der Regierungsrat Stellvertreter.