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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Beurkundungskommission 1. Wahl

Organisation
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§ 2 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Beurkundungskommission 1. Wahl

1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine aus fünf Mitgliedern bestehende Beurkundungskommission, in welcher die Urkundspersonen vertreten sein müssen; das Sekretariat wird durch die Obergerichtskanzlei besorgt.

2. Wenn zufolge Ausstandes die Kommission nicht mehr beschlussfähig ist, bezeichnet der Regierungsrat Stellvertreter.

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